אַרְבָּעָה אֲבוֹת נְזִיקִין, הַשּׁוֹר וְהַבּוֹר וְהַמַּבְעֶה וְהַהֶבְעֵר. לֹא הֲרֵי הַשּׁוֹר כַּהֲרֵי הַמַּבְעֶה, וְלֹא הֲרֵי הַמַּבְעֶה כַּהֲרֵי הַשּׁוֹר. וְלֹא זֶה וָזֶה, שֶׁיֵּשׁ בָּהֶן רוּחַ חַיִּים, כַּהֲרֵי הָאֵשׁ, שֶׁאֵין בּוֹ רוּחַ חַיִּים. וְלֹא זֶה וָזֶה, שֶׁדַּרְכָּן לֵילֵךְ וּלְהַזִּיק, כַּהֲרֵי הַבּוֹר, שֶׁאֵין דַּרְכּוֹ לֵילֵךְ וּלְהַזִּיק. הַצַּד הַשָּׁוֶה שֶׁבָּהֶן, שֶׁדַּרְכָּן לְהַזִּיק וּשְׁמִירָתָן עָלֶיךָ. וּכְשֶׁהִזִּיק, חָב הַמַּזִּיק לְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי נֶזֶק בְּמֵיטַב הָאָרֶץ: Vier Haupt-Schädigungen1 Eig. Väter-Schädigungen, indem alle andern als von diesen abgeleitet, (תולדות = Kinder), betrachtet werden. „Väter“ heissen diese deshalb, weil sie in der Thora genannt sind. gibt es: die durch den (Hornstoss des) Ochsen2 קרן, Exod. 21, 35—36; so Jerusch. — תולדות davon sind alle Beschädigungen, die durch eine direkt zum Schaden vom Tiere gemachte willkürliche Bewegung verübt werden („wo das Tier mit Absicht geschadet hat,“ sagt der Talmud), z. B. Ausstossen, Beissen u. dgl. Nach dem T. Babli spricht die Mischna hier vom Fuss-Schaden, (רגל, d. h. was der Ochs beim Gehen mit dem Fusse zertritt); dies ist in den Worten ושלח את בעירה Exod. 22, 4 angedeutet. Die תולדות von רגל sind alle Schäden, die ein Tier im gewöhnlichen Gange anrichtet, z. B., wenn es im Gehen mit dem Horn oder mit einer auf ihm befindlichen Last etwas beschädigt., durch die Grube3 Exod. 21, 33; 34. Dazu gehören als תולדות z. B. alle Schäden, die durch Schaden verursachende Gegenstände, die ein Mensch auf die Strasse geworfen hat, entstanden sind., durch das abweidende4 Exod. 22, 4. Nach Jerusch. ist dies das Abfressen (שן) und Zertreten (רגל, oben Note 2). Zur Worterklärung vgl. Pea 4, 5, Targ. Jon. zu Num. 22, 4 und den Text des samaritanischen Pentateuchs, wo unser Vers lautet: כי יבעיר איש שדה וגו׳ ובער בשדה אחר שלם ישלם משדהו כתבואתה ואם כל שדה יבעה מיטב שדהו ומיטב כרמו ישלם . Als תולדות von שן sind zu rechnen die Fälle, wo das Tier beim Beschädigen einen Genuss oder ein Vergnügen hat, z. B. wenn es sich zum Vergnügen an einer Wand gerieben und diese dadurch eingestürzt ist. Nach einer Ansicht im T. Babli ist מבעה ein vom Menschen angerichteter Schaden. Vieh und durch den Brand5 Exod. 22, 5. Als תולדות von אש betrachtet man z. B. Steine, Messer und sonstige Gegenstände, die man auf das Dach gelegt und die durch einen gewöhnlich vorauszusetzenden Wind hinabgeworfen wurden und im Fallen Schaden angerichtet haben.. Die Eigentümlichkeit6 לא הֲרִי כהרי, so auch sonst, z. B. in der Baraita der 13 Middot 5 u. 6; häufiger aber steht dafür כִּרְאִי . . לא רְאִי (vgl. Menachot 60b mit Sifra, Nedaba, Par. 11, 4; Per. 13, 2). Es ist demnach הֲרִי = רְאִי (wie אֲרוּ, הֲרֵי = רְאֵה) der Anblick, Gesichtspunkt. Gemeint ist hier ein spezifisches Merkmal, das als Grund der in Rede stehenden Vorschrift, der Verpflichtung zum Schadenersatz, betrachtet werden kann. des stossenden Ochsen7 Nämlich dass das Tier direkt, um zu beschädigen, eine willkürliche Bewegung gemacht, also gewissermassen mit Absicht geschadet hat (כונתו להזיק). Bei רגל (nach T. B. oben Note 2) ist wieder die Eigentümlichkeit vorhanden, dass der betr. Schaden häufig vorkommt (היזיקה מצוי). ist nicht wie die des Abweiders8 Man hätte also מבעה von שור nicht ableiten können., und die Eigentümlichkeit des Abweiders9 Nämlich dass das Tier beim Schaden einen Genuss hat (יש הנאה להזיקה). Das Merkmal von רגל s. oben Note 7. ist nicht wie die des stossenden Ochsen10 Man hätte daher שור nicht von מבעה deduziert., und die Eigentümlichkeit dieser beiden, dass nämlich in ihnen ein Lebensgeist ist, ist nicht wie die des Feuers, in dem kein Lebensgeist ist11 Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Brandstiftung hätte also nicht von שור und מבעה abgeleitet werden können., und die Eigentümlichkeit dieser drei, dass es nämlich ihre Weise ist, fortzuschreiten und zu beschädigen, ist nicht wie die der Grube, deren Weise es nicht ist, fortzuschreiten und zu beschädigen12 Letzteres könnte also nicht von den drei andern hergeleitet werden. Die Thora hat deshalb alle vier Gesetze vorgeschrieben. Das ihnen Gemeinsame13 Eig. „die gleiche Seite in ihnen“, d. h. diejenigen Merkmale, die, weil sie allen vier Fällen gemeinschaftlich zukommen, als Grund der Verpflichtung zum Schadenersatz angesehen werden müssen. ist, dass es ihre Weise ist, zu beschädigen, dass deren Bewachung dir14 D. h. einer bestimmten Person. obliegt und wenn (eines von ihnen) beschädigt hat, der Schädiger15 Als Schädiger (מזיק) wird derjenige betrachtet, der verpflichtet ist, den Gegenstand zu bewachen, und dies versäumt, s. folgende Mischna. schuldig ist, vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten16 Es kann daher aus diesen vier Gesetzen geschlossen werden, dass jeder, dem die Bewachung eines Gegenstandes obliegt, der in gewöhnlicher Weise zu beschädigen vermag, für den vom Gegenstande angerichteten Schaden Ersatz leisten muss, und zwar vom Besten seines Landes. Nach T. B. kann er beliebige, bewegliche Gegenstände bezahlen, weil Mobilien immer als „Bestes“ zu betrachten sind, denn was hier nicht verkäuflich ist, kann an einem anderen Orte verkauft werden. Der Lehrsatz der Mischna gilt demnach nur, wenn die Zahlung in Immobilien (קרקע) geleistet wird..
כָּל שֶׁחַבְתִּי בִשְׁמִירָתוֹ, הִכְשַׁרְתִּי אֶת נִזְקוֹ. הִכְשַׁרְתִּי בְמִקְצָת נִזְקוֹ, חַבְתִּי בְתַשְׁלוּמִין כְּהֶכְשֵׁר כָּל נִזְקוֹ. נְכָסִים שֶׁאֵין בָּהֶם מְעִילָה, נְכָסִים שֶׁל בְּנֵי בְרִית, נְכָסִים הַמְיֻחָדִים, וּבְכָל מָקוֹם חוּץ מֵרְשׁוּת הַמְיֻחֶדֶת לַמַּזִּיק וּרְשׁוּת הַנִּזָּק וְהַמַּזִּיק. וּכְשֶׁהִזִּיק, חָב הַמַּזִּיק לְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי נֶזֶק בְּמֵיטַב הָאָרֶץ: Bei allem, das ich zu bewachen verpflichtet bin, gelte ich17 Wenn ich es nicht gehörig bewacht habe. הכשרתי eig. ich habe bereitet, d. h. gelte als Urheber. als Urheber des von ihm angerichteten Schadens. Bin ich auch nur teilweise Urheber seines Schadens, so bin ich zum Schadenersatz verpflichtet, als wäre ich ganz Urheber seines Schadens18 Wenn jemand z. B. eine Grube 9 Handbreiten tief ausgehöhlt hat, in welcher Tiefe sie noch nicht den Tod eines Tieres zu verursachen im Stande ist, und ein zweiter macht sie noch eine Handbreite tiefer, so dass ein hereinfallendes Tier getötet wird, so ist der zweite allein dafür Ersatz schuldig.. Von Gütern, bei denen kein Veruntreuungs-Opfer vorgeschrieben ist19 Das sind profane Güter; ausgeschlossen sind heilige Güter, bei denen in Lev. 5, 14 ff. im Falle der Veruntreuung ein Opfer vorgeschrieben ist., von Gütern der Bundes-Söhne20 Das sind Israeliten., von Gütern, die Jemands Eigentum sind21 Herrenlose Güter sind ausgeschlossen., und an jedem Orte, mit Ausnahme des dem Schädiger22 S. oben Note 15; es handelt sich also hier nicht um einen Schaden, den der Mensch mit eigenen Händen zugefügt hat. eigentümlichen Gebietes23 Falls der Beschädigte dieses Gebiet ohne Erlaubnis betreten hat. und des Gebietes, das dem Geschädigten und dem Schädiger gemeinschaftlich angehört24 Falls dieses Gebiet auch für Tiere bestimmt ist, ist der Mitbesitzer für den Schaden, den sein Tier durch Fressen oder Zertreten (שן und רגל) verübt hat, nicht verantwortlich, wohl aber für Hornstoss-Schäden (קרן). Jerusch. liest ורשות הניזק והמזיק בתשלומין und erklärt, dass bei Schäden im gemeinschaftlichen Gebiete bezahlt werden muss. (gelten alle Schadenersatz-Vorschriften); und wenn ein Schaden angerichtet wird, ist der Urheber schuldig vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten25 Der letzte Satz fehlt mit Recht in der Mischna des Jeruschalmi, da dies bereits in der ersten Mischna steht. Nach T. Babli schliesst dieser Satz diejenigen Beschädigungen ein, die in der ersten Mischna nicht enthalten sind..
שׁוּם כֶּסֶף, וְשָׁוֶה כֶסֶף, בִּפְנֵי בֵית דִּין, וְעַל פִּי עֵדִים בְּנֵי חוֹרִין בְּנֵי בְרִית. וְהַנָּשִׁים בִּכְלָל הַנֶּזֶק. וְהַנִּזָּק וְהַמַּזִּיק בַּתַּשְׁלוּמִין: Geld-Schätzung26 Diese Mischna enthält bloß einige kurze Bemerkungen, um das Gedächtnis beim Auswendiglernen der mündlichen Lehre zu unterstützen. Die Erklärung zu diesen Bemerkungen gibt die Tosefta. „Geld-Schätzung“ will sagen: Jeder Schaden soll nach seinem Geldwerte abgeschätzt und bezahlt werden. Wenn z. B. die Kuh des A einen Mantel des B beschädigt, nachher wieder, durch diesen Mantel zu Falle gebracht, sich ein Bein gebrochen hat, soll man nicht sagen, der Schaden des A und der des B heben sich gegenseitig auf; sondern beide Schäden müssen abgeschätzt und das Plus des einen bezahlt werden., Geldeswert27 Dies heisst nach Tosefta: Der Schaden ist nur mit Grundstücken zu bezahlen. Der Talmud fügt hinzu: Dies gilt nur, falls der Schädiger gestorben und dessen Waisen zu bezahlen haben. Diese sind nicht verpflichtet, von den geerbten Mobilien die Schulden des Vaters zu bezahlen. Die Grundstücke heissen hier „Geldeswert“ im Gegensatz zu den beweglichen Gütern, die als „Geld“ betrachtet werden, weil sie leicht verkäuflich sind; s. oben Note 16., vor Gericht28 D. h. es soll vor ordinierten Richtern (מומחין) der Prozess geführt werden. Dies gilt für solche Fälle, wo die Bezahlung als Pön (קנס) betrachtet wird. Nur Richter, welche die Ordination (סמיכה) haben, können in Straf-Prozessen fungieren. Lieber die Ordination vgl. Mischna Sanhedrin 1, 3. und nach Aussagen von Zeugen29 Das eigene Geständnis verpflichtet nicht zur Strafzahlung., die Freie und Bundes-Söhne30 Ausgeschlossen sind Sklaven und Heiden. sind, auch Frauen sind im Schaden-Recht einbegriffen31 Sowohl wenn sie schädigen, als auch wenn sie geschädigt werden., der Geschädigte und der Schädiger sind am Ersatz32 Dies gilt für die Fälle, wo nur der halbe Schaden bezahlt wird (Exod. 21, 35). Nach einer Ansicht im T. B. ist der Geschädigte insofern am Ersatz beteiligt, als er den Schaden, den das tote Tier bis zur gerichtlichen Verurteilung des Schädigers erleidet (פחת נבילה), allein zu tragen hat. (beteiligt).
חֲמִשָּׁה תַמִּין וַחֲמִשָּׁה מוּעָדִין, הַבְּהֵמָה אֵינָהּ מוּעֶדֶת לֹא לִגַּח וְלֹא לִגֹּף וְלֹא לִשֹּׁךְ וְלֹא לִרְבֹּץ וְלֹא לִבְעֹט. הַשֵּׁן מוּעֶדֶת לֶאֱכֹל אֶת הָרָאוּי לָהּ, הָרֶגֶל מוּעֶדֶת לְשַׁבֵּר בְּדֶרֶךְ הִלּוּכָהּ, וְשׁוֹר הַמּוּעָד, וְשׁוֹר הַמַּזִּיק בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק, וְהָאָדָם. הַזְּאֵב וְהָאֲרִי וְהַדֹּב וְהַנָּמֵר וְהַבַּרְדְּלָס וְהַנָּחָשׁ, הֲרֵי אֵלּוּ מוּעָדִין. רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, בִּזְמַן שֶׁהֵן בְּנֵי תַרְבּוּת, אֵינָן מוּעָדִין. וְהַנָּחָשׁ מוּעָד לְעוֹלָם. מַה בֵּין תָּם לְמוּעָד. אֶלָּא שֶׁהַתָּם מְשַׁלֵּם חֲצִי נֶזֶק מִגּוּפוֹ, וּמוּעָד מְשַׁלֵּם נֶזֶק שָׁלֵם מִן הָעֲלִיָּה: In fünf Fällen wird der Beschädiger als ungewohnt33 Eig. unschuldig. In diesen Fällen sollte (nach der Halacha) eigentlich gar nichts bezahlt werden, doch hat die Thora als Strafe die Zahlung des halben Schadens angeordnet. und in fünf Fällen als gewohnt34 Eig. bezeugt, verwarnt, nach den Worten der Schrift והועד בבעליו (Exod. 21, 29). Bei den Beschädigungen, die das Tier zu verüben gewohnt ist, gilt der Eigentümer schon zum ersten Mal als verwarnt (מועד מתחילתו). betrachtet: das Vieh ist nicht gewohnt zu (schaden durch) Stossen35 Mit dem Horn., Drängen36 Mit dem Körper stossen., Beissen, Lagern und Ausschlagen. Der Zahn37 Des Tieres. ist gewohnt, das für ihn Geeignete zu fressen; der Fuss37 Des Tieres. ist gewohnt, im Gehen zu zerbrechen; der Ochse, der (zu stossen) gewohnt ist38 Der bereits dreimal gestossen oder gebissen u. s. w. und dessen Eigentümer von Zeugen verwarnt worden, s. weiter 2, 4. und der Ochse, der beschädigt im Gebiete des Geschädigten39 S. 2, 5. und der Mensch. Der Wolf, der Löwe, der Bär, der Leopard, der Panther40 Πάρδαλις. Nach dem Talmud ist ברדלס = צבוע, die Hyäne. und die Schlange gelten als gewohnt. R. Eliëser sagt: Wenn diese gezähmt sind, gelten sie nicht als gewohnt; doch die Schlange gilt immer als gewohnt. Was ist (der Unterschied) zwischen einem ungewohnten und gewohnten (Beschädiger)? Beim ungewohnten bezahlt man den halben Schaden von dessen Körper41 Vom Körper des beschädigenden Tieres. Ist dies nicht soviel wert, als der halbe Schaden beträgt; so braucht der Schädiger nicht von seinem Vermögen zuzulegen., beim gewohnten aber zahlt man den ganzen Schaden von dem Söller42 D. h. wohl: von seinem eigenen Vermögen, im Gegensatz zu מגופו des תם. Da aber nach Menachot 108b der Söller schlechter ist als das untere Haus (בית) und die Schäden doch vom Besten bezahlt werden müssen, so wird hier עליה vom Talmud als „das Beste unter den Gütern“ (מעולה שבנכסים) erklärt..